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BGB § 1282 Leistung nach Fälligkeit

BGB § 1282 Leistung nach Fälligkeit

[ Auszug: (1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ih ... ]